Satzung

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Kasinogesellschaft e.V. und hat seinen Sitz in Melsungen, ist unpolitisch und konfessionell nicht gebunden. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

Der Verein bezweckt die Pflege des kulturellen und geselligen Lebens in Melsungen und Umgebung. Er ist nicht auf einen wirtschaftlichen Betrieb gerichtet.

§3 Mitgliedschaft

Mitglied kann werden, wer sich zu den Bestrebungen des Vereins bekennt, sich durch seinen Aufnahmeantrag zur Einhaltung der Satzung und zur Leistung des Beitrages verpflichtet. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss.

Zur Aufnahme bedarf es einer Stimmenmehrheit von zumindest drei Viertel der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.

Die Mitgliedschaft geht verloren durch:

  1. Tod
  2. Kündigung des Mitglieds, die schriftlich zu Händen des geschäftsführenden Vorstandes unter Einhaltung einer halbjährlichen Kündigungsfrist auf den Schluss des Geschäftsjahres zu erklären ist.
  3. Ausschluss

§4 Mitgliedsrechte

Die Mitgliedschaft berechtigt:

  1. zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins, für die, soweit es sich um gesellschaftliche Veranstaltungen handelt, für die Mitglieder Eintrittskarten zu ermäßigten Preisen abgegeben werden,
  2. zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und Ausübung der dem Mitglied in den Versammlungen zustehenden Rechte.

§5 Ausschluss eines Mitgliedes

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, wenn es seiner Beitragspflicht über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus, trotz zweimaliger Aufforderung, nicht nachkommt oder aus einem anderen wichtigen Grund.

Der Antrag kann durch jedes Mitglied gestellt werden.

Vor der Beschlussfassung über den Antrag ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu geben.

Über den Ausschluss beschließt der Gesamtvorstand.

Für den Beschluss über den Ausschluss genügt einfache Stimmenmehrheit. Gegen den Beschluss ist binnen einer Frist von einem Monat die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

§6 Beitrag

Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Jahresbeitrag ist mit Beginn des Geschäftsjahres fällig.

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

1) dem geschäftsführenden Vorstand, welcher sich zusammensetzt aus

a) dem ersten Vorsitzenden,

b) dem Stellvertreter des Vorsitzenden,

c) dem Schriftführer,

d) dem Kassierer

und

2) dem Beirat, der sich aus höchstens sieben Mitgliedern zusammensetzt.

Der Beschlussfassung durch den Gesamtvorstand (geschäftsftührender Vorstand und Beirat) unterliegen solche Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gesamtvorstand besonders durch die Satzung oder die Mitgliederversammlung übertragen wird oder deren Entscheidung besondere Bedeutung zukommt.

Soweit für die Beschlüsse des Vorstandes nicht eine qualifizierte Mehrheit nach der Satzung vorgeschrieben ist, werden die mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem ersten Vorsitzenden oder dem Stellvertreter des Vorsitzenden in Gemeinschaft mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vertreten.

Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins; ihm obliegt die Verwaltung der VereinsmitteL Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden erstattet.

Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Kassierer Buch. Dem Kassierer ist dergestalt Vollmacht über die Konten des Vereins einzuräumen, dass er allein befugt ist darüber zu verfügen.

Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

§9 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Alljährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten. Sie muss in den ersten drei Monaten des Jahres stattfinden.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder aufgrund schriftlich begründeten Antrages des zehnten Teils der Mitglieder.

Jede Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

§10 Durchführung von Mitgliederversammlungen

1. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter des Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, bestimmt der Vorsitzende rechtzeitig vorher einen Leiter der Versammlung.

2. ln der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme; Vertretung ist unzulässig.

3. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt die Beschlussfassung über:

a) Wahl des Vorstandes,

b) Entlastung des Vorstandes,

c) Genehmigung des Haushaltsplanes und Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrages.

Im übrigen unterliegt der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die in der Tagesordnung aufgeführten Tagesordnungspunkte. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung müssen dem Vorsitzenden spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugestellt werden. Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Ergänzungsanträge mit einfacher Mehrheit.

4. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die Satzung und das Gesetz nicht eine andere Mehrheit zwingend vorschreiben.

5. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und vom ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§11 Satzungsänderung

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§12 Auflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Gesamtvorstandes.

Die Einladung des Vorstandes zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließen soll, muss zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich erfolgen. Der Nachweis der erfolgten Einladung gilt als geführt, wenn der Schriftführer in der Mitgliederversammlung versichert, dass er eine schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung den Mitgliedern zugesandt habe.

Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschließt, ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann dann die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen.

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die Mitglieder des Vereins, die ihm im Zeitpunkt der Auflösung angehören.